Das Modell des auch als „Execution‑only“ bezeichneten „reinen Ausführungsgeschäfts“ (im Sinn des § 58 WAG 2018) kommt nur bei Dienstleistungen in Betracht, die sich auf nicht komplexe Finanzinstrumente nach § 1 Z 8 WAG 2018 beziehen. Bei Immobilienaktien handelt es sich nicht um ein komplexes Finanzinstrument. Weitere Voraussetzung ist der Umstand, dass der Kunde eindeutig darüber informiert wurde, dass der Rechtsträger bei der Erbringung dieser Dienstleistung die Angemessenheit der Instrumente oder Dienstleistungen, die erbracht oder angeboten werden, nicht prüfen muss und der Kunde daher nicht in den Genuss des Schutzes der einschlägigen Wohlverhaltensregeln kommt. Die ausdrückliche (mündliche und schriftliche) Erklärung, dass bei einer Telefonorder der Mitarbeiter der Bank lediglich die Order aufnimmt und dass diese ohne weitere Beratung ausgeführt wird, muss bei einem Anleger, der im Laufe der Jahre immer informierter und erfahrener wurde, ausreichen.