Keine Auskunft über Haftpflichtversicherung: Gemäß § 2a SDG ist jeder Sachverständige verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und dies dem zuständigen listenführenden Gerichtspräsidenten nachzuweisen. Der OGH hat aus Anlass einer Klage einer Partei gegen einen Sachverständigen allerdings ausgesprochen, dass der Sachverständige nicht verpflichtet ist, auch den Parteien eines Verfahrens, in dem er bestellt wurde, über seine Haftpflichtversicherung Auskunft zu geben.