Rechtsprechung

RS0129116

Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien im Anwendungsbereich des § 99 Abs 2 BVergG nicht, die Grenze ist die Sittenwidrigkeit bzw der Missbrauch.

Rechtssatz:

Die inhaltliche Grenze hinsichtlich der Möglichkeit nach § 99 Abs 2 BVergG, von Leitlinien abzuweichen, sollen das Missbrauchsverbot beziehungsweise die Sittenwidrigkeit bilden. Einer sachlichen Begründung, Notwendigkeit oder Rechtfertigung bedürfen die Abweichungen der Ausschreibungsbedingungen von den Leitlinien daher nicht.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob70/13g
Entscheidung:
24.10.2013
Norm:
ABGB §879 Abs1 BIIo
BVergG §99 Abs2