Rechtsprechung

RS0129152

Rückforderungsanspruch bei vorzeitiger Zahlung: Bei einer vorzeitigen Zahlung kann der Erwerber zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, wohl aber die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.

Rechtssatz:

Der Erwerber kann zwar das Kapital nicht mehr zurückverlangen, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber noch immer die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob123/13d
Entscheidung:
29.10.2013
Norm:
BTVG §14