Die in § 23b Abs 2 WAG 1996 vorgesehene Deckungspflicht der Entschädigungseinrichtung ist als sondergesetzlicher Fall der Ausfallsbürgschaft anzusehen. Die Haftung besteht im Wesentlichen nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens, sodass insofern die Konstruktion einer gesetzlichen Ausfallsbürgschaft vorliegt.