Rechtsprechung

RS0129682

Die in § 23b Abs 2 WAG 1996 vorgesehene Deckungspflicht der Entschädigungseinrichtung ist als sondergesetzlicher Fall der Ausfallsbürgschaft anzusehen. Die Haftung besteht im Wesentlichen nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens, sodass insofern die Konstruktion einer gesetzlichen Ausfallsbürgschaft vorliegt.

Rechtssatz:

Die in § 23b Abs 2 WAG 1996 vorgesehene Deckungspflicht der Entschädigungseinrichtung ist als sondergesetzlicher Fall der Ausfallsbürgschaft anzusehen. Die Haftung besteht im Wesentlichen nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens, sodass insofern die Konstruktion einer gesetzlichen Ausfallsbürgschaft vorliegt. Die in Paragraph 23 b, Absatz 2, WAG 1996 vorgesehene Deckungspflicht der Entschädigungseinrichtung ist als sondergesetzlicher Fall der Ausfallsbürgschaft anzusehen. Die Haftung besteht im Wesentlichen nur im Fall der Zahlungsunfähigkeit des betreffenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens, sodass insofern die Konstruktion einer gesetzlichen Ausfallsbürgschaft vorliegt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob33/14x
Entscheidung:
15.07.2014
Norm:
ABGB §1489 I
ABGB §1489 III
WAG 1996 idF BGBl I 1999/63 §23b ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974 ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974