Rechtsprechung

RS0129683

Der Anspruch des Anlegers auf Erstattung gegen die Anlegerentschädigung für Wertpapierfirmen ist unmittelbar im Gesetz begründet und verjährt daher nach dreißig Jahren.

Rechtssatz:

Der Anspruch, der dem Anleger nach den §§ 23b ff WAG 1996 zusteht, ist auf Erstattung (Naturalrestitution, Rückgabe, Rückzahlung) seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet. Mangels anderslautender Regelung beträgt daher die Verjährungszeit für den Anspruch des Anlegers gegenüber der Anlegerentschädigungseinrichtung dreißig Jahre Der Anspruch, der dem Anleger nach den Paragraphen 23 b, ff WAG 1996 zusteht, ist auf Erstattung (Naturalrestitution, Rückgabe, Rückzahlung) seines Geldes bzw seiner Wertpapiere gerichtet und unmittelbar im Gesetz begründet. Mangels anderslautender Regelung beträgt daher die Verjährungszeit für den Anspruch des Anlegers gegenüber der Anlegerentschädigungseinrichtung dreißig Jahre

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
10Ob33/14x
Entscheidung:
15.07.2014
Norm:
ABGB §1489 I
ABGB §1489 III
WAG 1996 idF BGBl I 1999/63 §23b ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974 ABGB § 1489 heute ABGB § 1489 gültig ab 01.01.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 496/1974