Rechtsprechung

RS0129735

Für die Rechte aus dem Depotvertrag kommt es nicht auf das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren an, sondern auf die Position als Hinterleger im Sinne des Depotgesetzes. Nur der Hinterleger ist Vertragspartner des Verwahrers und damit ist auch nur er zur Verfügung über das Depot berechtigt.

Rechtssatz:

Für die Rechte aus dem Depotvertrag kommt es nicht auf das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren an, sondern auf die Position als Hinterleger im Sinne des Depotgesetzes. Nur der Hinterleger ist Vertragspartner des Verwahrers und damit ist auch nur er zur Verfügung über das Depot berechtigt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob155/14h
Entscheidung:
09.10.2014
Norm:
ABGB §§957 ff
DepotG §6