IBAN und BIC bilden zusammen den nach dem Zahlungsdienstegesetz maßgeblichen Kundenidentifikator. Der Zahlungsdienstleiter (die Bank) hat einen Zahlungsauftrag ausschließlich auf Basis des Kundenidentifikators durchzuführen und darf weitergehende Angaben ignorieren. Der Zahlungsdienstleister hat lediglich eine sogenannte Kohärenzprüfung anhand den in der IBAN enthaltenen Prüfziffern durchzuführen. Vernachlässigt der Zahlungsdienstleister die erforderliche Sorgfalt im Rahmen der Kohärenzprüfung, dann trifft ihn eine schadenersatzrechtliche Haftung. Zu einem Abgleich des Empfängernamens und der Kontonummer ist der Zahlungsdienstleister hingegen nicht verpflichtet. Er haftet daher auch nicht, wenn sich der Auftraggeber der Überweisung beim IBAN des Empfängers „verschreibt“ und es so zu einer „Fehlüberweisung“ auf ein fremdes Konto kommt. Dem Auftraggeber bleiben nur Bereicherungsansprüche gegen den tatsächlichen Empfänger.