Beim sogenannten „Ponzi-Schema“ werden Wertpapiere an gutgläubige Investoren verkauft, wobei ihnen das werbewirksame Versprechen gegeben wird, die Papiere zu einem höheren Preis zurückzukaufen. Dafür werden in der Regel Mittel aus dem Verkauf weiterer Wertpapiere eingesetzt. Dieses Vorgehen begründet bei entsprechendem Vorsatz einen gewerbsmäßigen Betrug. Die Verträge sind absolut nichtig.