Rechtsprechung

RS0129878

Werden Wertpapiere auf einem Sammeldepot gutgeschrieben, dann kommt es im selben Moment zu einer Vermengung mit den sonstigen vom Verwahrer verwahrten Wertpapieren. Der Käufer erhält daher nie bestimmte Stücke, sondern immer nur eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben. Es handelt sich daher bei den erworbenen Wertpapieren um eine Gattungsschuld.

Rechtssatz:

Bei einer Übergabe der erworbenen Wertpapiere durch Gutschrift auf einem Sammeldepot, womit es automatisch und im selben Moment der Übergabe zu einer Vermengung mit den sonstigen vom Verwahrer verwahrten Wertpapiere kommt, erhält der Käufer nie bestimmte Stücke, sondern immer nur eine Anzahl an Wertpapieren gutgeschrieben. Es handelt sich daher bei den erworbenen Wertpapieren um eine Gattungsschuld.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob172/14h
Entscheidung:
19.11.2014
Norm:
DepotG §4
DepotG §5
DepotG §6