Rechtsprechung

RS0129914

Haftung des Hausverwalters für unrichtige Abrechnung: Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.

Rechtssatz:

Der Hausverwalter haftet für Schäden eines Wohnungseigentümers, die ihm durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entweder nach § 20 Abs 3 oder § 31 Abs 3 WEG durch einen im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung geführten Prozess (Kosten und Zinsen) mit seinem Rechtsvorgänger im Wohnungseigentum entstanden sind.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob102/14t
Entscheidung:
22.10.2014
Norm:
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §31 Abs3
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1311 IIa