Rechtsprechung

RS0129925

Die Verpflichtung für Rechtsanwälte, eine Behörde über den Verdacht der Geldwäsche zu informieren, nachdem ihnen entsprechende Informationen von ihren Klienten zugetragen wurden, stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Korrespondenz bzw in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens, sohin in Art 8 MRK, dar.

Rechtssatz:

Die Verpflichtung für Rechtsanwälte, eine Behörde über den Verdacht der Geldwäsche zu informieren, nachdem ihnen entsprechende Informationen von ihren Klienten zugetragen wurden, stellt einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung der Korrespondenz bzw in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens dar.

Gericht:
AUSL EGMR
Geschäftszahl:
Bsw12323/11
Entscheidung:
06.12.2012
Norm:
MRK Art8 III