Rechtsprechung

RS0129926

Während Art 8 MRK die Vertraulichkeit jeglicher Korrespondenz zwischen Individuen garantiert, weist er dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt, nämlich der Verteidigung von der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen. Sie können nun aber diese essentielle Aufgabe nicht wahrnehmen, wenn ihnen die Abgabe einer Garantie gegenüber ihren Klienten nicht möglich ist, dass Unterredungen grundsätzlich vertraulich bleiben. Dies ist auch der Grund, warum das Berufsgeheimnis von Anwälten von Art 8 MRK besonders geschützt wird. In der Verpflichtung von Rechtsanwälten, einen allfälligen Verdacht der Geldwäsche zu melden, besteht jedoch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte.

Rechtssatz:

Während Art 8 MRK die Vertraulichkeit jeglicher Korrespondenz zwischen Individuen garantiert, weist er dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt, nämlich der Verteidigung von der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen. Sie können nun aber diese essentielle Aufgabe nicht wahrnehmen, wenn ihnen die Abgabe einer Garantie gegenüber ihren Klienten nicht möglich ist, dass Unterredungen grundsätzlich vertraulich bleiben. Dies ist auch der Grund, warum das Berufsgeheimnis von Anwälten von Art 8 MRK besonders geschützt wird. Während Artikel 8, MRK die Vertraulichkeit jeglicher Korrespondenz zwischen Individuen garantiert, weist er dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt, nämlich der Verteidigung von der Gerichtsbarkeit unterworfenen Personen. Sie können nun aber diese essentielle Aufgabe nicht wahrnehmen, wenn ihnen die Abgabe einer Garantie gegenüber ihren Klienten nicht möglich ist, dass Unterredungen grundsätzlich vertraulich bleiben. Dies ist auch der Grund, warum das Berufsgeheimnis von Anwälten von Artikel 8, MRK besonders geschützt wird.

Gericht:
AUSL EGMR
Geschäftszahl:
Bsw12323/11; Bsw63629/10 (Bsw60567/10); Bsw27013/10
Entscheidung:
03.09.2015
Norm:
MRK Art8 IV3a