Die Bekundung des Glaubens am Arbeitsplatz unterliegt dem Schutz von Art 9 MRK. Beisatz T1: Eweida u.a. gg. das Vereinigte Königreich. Beisatz T2: Hier: Tragen eines Kreuzes an einer Halskette durch Krankenschwerster bzw Mitglied des Bodenpersonals einer Fluglinie (beide Bsw 48420/10).