Rechtsprechung

RS0130210

Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist in einem solchen Fall nicht einzige oder letzte Ursache für den Schaden.

Rechtssatz:

Fährt ein Fahrzeug in einen überschwemmten Fahrbahnbereich ein und kommt es infolge Wasserschlags zu einem Motorschaden ist dieser in der Elementarkaskoversicherung nach Art 1.1.1. a) AKKB 2007 nicht gedeckt, weil es an einer unmittelbaren Einwirkung des Hochwassers fehlt. Dieses ist in einem solchen Fall nicht einzige oder letzte Ursache für den Schaden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
7Ob86/15w
Entscheidung:
10.06.2015
Norm:
AKKB 2007 Art1.1.1.a