Bei ADCs (Austrian Depositary Certificates) ist die Zertifikatsemittentin gegenüber den Zertifikatsinhabern unmittelbar verpflichtet, die Informationen, die sie von der Gesellschaft erhält, auf die sich die ADCs beziehen, an die Inhaber von Depots bei ihr weiterzugeben; weitere Pflichten treffen sie aus dem ADC‑Vertrag gegenüber den Zertifikatsinhabern aber nicht. Sie ist daher insbesondere nicht verpflichtet, für die Ad‑Hoc‑Publizität relevante Umstände und Ereignisse aus der Sphäre der Gesellschaft zu erheben. Es lässt sich aus dem ADC‑Vertrag auch nicht ableiten, dass eine von der Gesellschaft verbreitete unvollständige, falsche oder irreführende Information der Zertifikatsemittentin zuzurechnen wäre.