- Rechtssatz:
Die Legaldefinition des Emittentenbegriffs in § 81a Abs 1 BörseG bezieht sich zwar nach dem Gesetz nur auf die §§ 81a bis 94 BörseG; sie hat aber auch in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben für die Ad‑Hoc‑Publizität des § 48d Abs 1 BörseG eine klarstellende Funktion. Im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, gilt daher auch in Bezug auf die Ad‑Hoc‑Publizität als Emittent (nur) der Emittent der vertretenen Wertpapiere. Dies ist darin begründet, dass die Zertifikate regelmäßig bloß die nicht handelbaren Wertpapiere (Aktien) handelbar gestalten, der Anleger und der Markt jedoch weiterhin Informationen über deren Emittenten erhalten sollen. Die Emittentin der Zertifikate selbst muss nur für die Einhaltung der eigenen Verpflichtungen einstehen, sodass sie auch nur bei sie betreffenden Insiderinformationen im Sinne des § 48a Abs 1 Z 1 BörseG die daraus aus § 48d Abs 1 BörseG abzuleitenden Veröffentlichungspflichten treffen. Die Legaldefinition des Emittentenbegriffs in Paragraph 81 a, Absatz eins, BörseG bezieht sich zwar nach dem Gesetz nur auf die Paragraphen 81 a bis 94 BörseG; sie hat aber auch in Bezug auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Inkrafttreten ereignet haben für die Ad‑Hoc‑Publizität des Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG eine klarstellende Funktion. Im Falle von Zertifikaten, die Wertpapiere vertreten, gilt daher auch in Bezug auf die Ad‑Hoc‑Publizität als Emittent (nur) der Emittent der vertretenen Wertpapiere. Dies ist darin begründet, dass die Zertifikate regelmäßig bloß die nicht handelbaren Wertpapiere (Aktien) handelbar gestalten, der Anleger und der Markt jedoch weiterhin Informationen über deren Emittenten erhalten sollen. Die Emittentin der Zertifikate selbst muss nur für die Einhaltung der eigenen Verpflichtungen einstehen, sodass sie auch nur bei sie betreffenden Insiderinformationen im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BörseG die daraus aus Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG abzuleitenden Veröffentlichungspflichten treffen.