Rechtsprechung

RS0130522

Eine von einer Kammer erlassene Honorarordnung ist bei der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien weder vereinbart wurde noch eine entsprechende Verkehrsübung besteht, sodass die Honorarordnung nicht als taugliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

Rechtssatz:

Eine von einer Kammer erlassene Honorarordnung ist bei der Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien weder vereinbart wurde noch eine entsprechende Verkehrsübung besteht, sodass die Honorarordnung nicht als taugliche Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
4Ob195/15b
Entscheidung:
15.12.2015
Norm:
ABGB §914 I
ABG b§914 IIIb