Rechtsprechung

RS0130662

Bei einem Kreditvertrag haben die Parteien hinsichtlich des Entgelts grundsätzlich freie Hand. Es ist daher zulässig, neben den Zinsen auch laufzeitunabhängige Bearbeitungs- oder Manipulationsgebühren zu vereinbaren.

Rechtssatz:

Das Entgelt für ein Darlehen besteht ausdrücklich nur „in der Regel“ in der Bezahlung von Zinsen. Die Parteien haben bei der Gestaltung des Entgelts grundsätzlich freie Hand. Daher ist alles, was der Kreditnehmer über die Rückgabe der Valuta hinaus für den Erhalt der Leistung des Kreditgebers zu geben hat, Entgelt im Sinne dieser Bestimmung. Dies gilt auch für laufzeitunabhängige „Bearbeitungs-“ oder „Manipulationsgebühren“.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob13/16d; 10Ob31/16f; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 2Ob139/22p; 3Ob155/22y
Entscheidung:
22.11.2022
Norm:
ABGB §988 ABGB § 988 heute ABGB § 988 gültig ab 11.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2010 ABGB § 988 gültig von 01.01.1812 bis 10.06.2010