Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung. Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in § 167 AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“.