Rechtsprechung

RS0130694

Dem Verlassenschaftsgericht fehlt es an einer Entscheidungs- oder Bestätigungskompetenz für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung. Eine Ausnahme von dieser Regel wird anerkannt, wenn das Inventar formal nicht den Grundsätzen eines solchen entspricht, etwa wegen „substanzloser Dürftigkeit“, mangelnder Nachvollziehbarkeit oder Missachtung der in § 167 AußStrG gegebenen „Wertungsrahmenbedingungen“.

Rechtssatz:

Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH‑Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH‑Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des § 7a Abs 2 GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar. Die auch von rechtlichen Wertungen abhängige Lösung der Frage, ob für die Ermittlung des der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs zugrunde zu legenden Werts eines nachlasszugehörigen GmbH‑Anteils die vom Antragsteller begehrte Bewertungsmethode der vom Gerichtskommissär gewählten vorzuziehen ist, ist im Abhandlungsverfahren nicht möglich. Sie bleibt vielmehr dem streitigen Verfahren vorbehalten. Anträge eines Pflichtteilsberechtigten, dem Gerichtskommissär die neuerliche Schätzung des bereits bewerteten GmbH‑Anteils nach einer anderen Bewertungsmethode aufzutragen, stellen „Abhilfeanträge“ im Sinn des Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG dar. Die darüber ergangenen Aussprüche des Erstgerichts sind nicht mit Rekurs bekämpfbar.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob183/15y; 2Ob150/16x
Entscheidung:
16.11.2016
Norm:
AußStrG 2005 §166
AußStrG 2005 §167
AußStrG 2005 §169
GKG §7a Abs2 GKG § 7a heute GKG § 7a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003