Der Gerichtskommissär darf zur Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren Sachverständige beiziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach dem Gerichtskommissärsgesetz zur Wehr setzen. Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten.