Rechtsprechung

RS0130695

Der Gerichtskommissär darf zur Errichtung des Inventars im Verlassenschaftsverfahren Sachverständige beiziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach dem Gerichtskommissärsgesetz zur Wehr setzen. Innerhalb des Abhandlungsverfahrens besteht keine Möglichkeit, das Inventar als solches anzufechten.

Rechtssatz:

§ 168 Abs 2 AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach § 7a Abs 2 GKG zur Wehr setzen. Paragraph 168, Absatz 2, AußStrG ermächtigt den Gerichtskommissär, zum Zweck der Errichtung des Inventars Sachverständige beizuziehen. Die Bestellung des Sachverständigen und die Erteilung von Aufträgen an diesen erfordern somit keinen Gerichtsbeschluss. Gegen einzelne Maßnahmen des Gerichtskommissärs oder deren Unterlassung kann sich eine Partei nur mit „Abhilfeantrag“ nach Paragraph 7 a, Absatz 2, GKG zur Wehr setzen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob55/15z; 2Ob23/16w; 2Ob183/15y
Entscheidung:
29.09.2016
Norm:
AußStrG 2005 §168 Abs2
AußStrG 2005 §169
GKG §7a Abs2 GKG § 7a heute GKG § 7a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003