Rechtsprechung

RS0130942

Gemäß § 76 Abs 1 StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit einer Haftung des Wegehalters für mangelnde Schneeräumung des Bankett (Vgl insb T1 des Rechtssatzes).

Rechtssatz:

Gemäß § 76 Abs 1 StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Dabei handelt es sich um keine in das Belieben des Fußgängers gestellte Alternative, sondern um eine streng einzuhaltende Regel, die dem Grundsatz der Verkehrsentflechtung dient; dürfen doch Straßenbankette von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob235/15w
Entscheidung:
31.08.2016
Norm:
ABGB §1319a Abs2 A
StVO §76 Abs1 I
StVO §76 Abs1 IIa