Gemäß § 76 Abs 1 StVO ist die Benützung des Straßenbanketts für Fußgänger verpflichtend, wenn weder Gehwege noch Gehsteige vorhanden sind. Daraus ergibt sich auch die Möglichkeit einer Haftung des Wegehalters für mangelnde Schneeräumung des Bankett (Vgl insb T1 des Rechtssatzes).