- Rechtssatz:
Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt. Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt.