Rechtsprechung

RS0130973

Im Verlassenschaftsverfahren haben der Gerichtskommissär und das Verlassenschaftsgericht ein Auskunftsrecht gegenüber Banken. Ebenso ist das Verlangen nach Beischaffung eines Überweisungsbelegs zulässig. Die Bank kann sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Auch mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden. Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. Die gleichen Grundsätze gelten für das Pflegschaftsgericht bei der Aufsicht über das Vermögen von Kindern oder Personen unter Erwachsenenschutz.

Rechtssatz:

Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt. Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob183/15y; 2Ob113/17g; 2Ob101/20x; 2Ob5/21f; 8Ob120/20k; 10Ob43/23f
Entscheidung:
21.11.2023
Norm:
ABGB §784
AußStrG 2005 §145
AußStrG 2005 §166 Abs3
BWG §38 Abs2 Z3 ABGB § 784 heute ABGB § 784 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015 ABGB § 784 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 BWG § 38 heute BWG § 38 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023 BWG § 38 gültig von 01.03.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021 BWG § 38 gültig von 01.06.2018 bis 28.02.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018 BWG § 38 gültig von 27.07.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017 BWG § 38 gültig von 01.01.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2015 BWG § 38 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2015 BWG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007 BWG § 38 gültig von 26.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007 BWG § 38 gültig von 01.05.1999 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999 BWG § 38 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996 BWG § 38 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996 BWG § 38 gültig von 01.01.1994 bis 22.08.1996

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