Rechtsprechung

RS0131100

Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.

Rechtssatz:

Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache , für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob153/16w
Entscheidung:
23.11.2016
Norm:
UGB §381 Abs2 UGB § 381 heute UGB § 381 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 UGB § 381 gültig von 01.03.1939 bis 31.12.2006