Ist die herzustellende Sache an sich beweglich, aber zum festen Einbau in eine unbewegliche bestimmt, so geht es grundsätzlich insgesamt um die Herstellung einer unbeweglichen Sache, für die keine Rügeobliegenheit besteht, sofern der Schuldner vereinbarungsgemäß die bewegliche Sache selbst mit der unbeweglichen in feste Verbindung bringt.