§ 31 Abs 1 zweiter Satz BWG bezweckt die Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (insbesondere durch eine verlässliche Nachvollziehbarkeit aller Geldtransaktionen), nicht aber den Schutz von Dritten (hier den Trägern der unzulässig verwendeten Namen), die Opfer einer vom identifizierten Kunden begangenen Straftat wurden. Diese Bestimmung ist daher keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter aus der Geldwäsche vorangegangenen Vor(straf)taten und daher kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB.