Rechtsprechung

RS0131290

Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn“ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.

Rechtssatz:

Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn “ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob18/16k
Entscheidung:
23.02.2017
Norm:
EKHG §4 Abs1