Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn“ iSd § 4 Abs 1 EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.