Im österreichischen Börsegesetz fehlt für das oberste Marktsegment, den Amtlichen Handel, eine Regelung für den freiwilligen Rückzug von der Börse, während § 83 Abs 4 BörseG den freiwilligen Rückzug aus dem geregelten Freiverkehr auf sehr einfache Weise zulässt. Von einem unechten oder kalten Delisting spricht man, wenn die Notierungsbeendigung Rechtsfolge einer Umstrukturierung ist, wozu unter anderem eine Verschmelzung der börsenotierten Aktiengesellschaft auf eine kapitalmarktferne Aktiengesellschaft gezählt wird. Im Gegensatz zu den Regelungen des Gesellschafter‑Ausschlussgesetzes ist im Fall eines kalten Delistings weder die Höhe einer angebotenen Abfindung geregelt noch können die Minderheitsaktionäre die Angemessenheit einer solchen Abfindung in einem geregelten Verfahren überprüfen lassen.