Deliktische Ansprüche fallen nicht unter Art 17 EuGVVO. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Dafür ist eine direkte Beziehung erforderlich. Beim Erwerb von Aktien auf dem Sekundärmarkt kommt der Verbrauchergerichtsstand für Ansprüche gegen den Emittenten daher nicht in Betracht. Denn diese gründen auf gesetzliche Schadenersatzansprüche aus der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten, die gegenüber jedermann unabhängig davon bestehen, ob der Betreffende schon Aktien an dem Unternehmen hält und damit dessen Satzung unterworfen ist (vgl insb T1 und T2 des RS).