Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß § 57a IO nachrangig ist.