Rechtsprechung

RS0131722

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß § 57a IO nachrangig ist.

Rechtssatz:

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs 2 EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß § 57a IO nachrangig ist. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, EKEG wird die Einlage des stillen Gesellschafters als Eigenkapital ersetzend angesehen. Wenn die Einlage in der Krise gewährt wurde, dann ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, EKEG die Einlage ungeachtet ihrer Qualifikation als (formelles) Fremdkapital eigenkapitalersetzend, was dazu führt, dass in der Insolvenz des Unternehmensträgers die Forderung des Stillen gemäß Paragraph 57 a, IO nachrangig ist.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob204/16t
Entscheidung:
26.09.2017
Norm:
EKEG §10 Abs2