Der Nichtarzt, der eine ärztliche Behandlung vornimmt, hat jedenfalls über das Fehlen seiner ärztlichen Qualifikation aufzuklären, ansonsten eine allfällige Einwilligung in die Behandlung unwirksam ist. Hat der Nichtarzt behauptet, die für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderlichen Fähigkeiten zu besitzen, hat er auch für diese einzustehen. Das betrifft nicht nur die Ausführung, sondern auch die für eine wirksame Einwilligung zur Behandlung erforderliche Aufklärung (vgl auch T1 des RS).