Rechtsprechung

RS0131894

Eine Klausel in AGB, die an einen „Basiszinssatz der EZB“ anknüpft, ist intransparent, da ein solcher nicht existiert und auch nicht als Synonym für den Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank verstanden werden kann. Dieser ist auch mit dem von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichen Basiszinssatz nicht identisch.

Rechtssatz:

Eine Klausel in AGB, die an einen „Basiszinssatz der EZB “ anknüpft, ist intransparent, da ein solcher nicht existiert und auch nicht als Synonym für den Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank verstanden werden kann. Dieser ist auch mit dem von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichen Basiszinssatz nicht identisch.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob155/16g
Entscheidung:
14.12.2017
Norm:
KSchG §6 Abs3
1.Euro-JuBeG §1 Abs1 KSchG § 6 heute KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003 KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997 KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996