Rechtsprechung

RS0131909

Eine Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft darf nur die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion („Aktionäre als solche“), nicht aber auch im Rahmen von Drittgeschäften erfassen. Auch eine Erstreckung auf Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, ist unzulässig.

Rechtssatz:

Eine Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft darf nur die Beziehung zwischen der Aktiengesellschaft und Aktionären in ihrer mitgliedschaftlichen Funktion („Aktionäre als solche“), nicht aber auch im Rahmen von Drittgeschäften erfassen. Auch eine Erstreckung auf Berechtigte und/oder Verpflichtete von Finanzinstrumenten, die sich auf Aktien der Gesellschaft beziehen, ist unzulässig.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob187/17v
Entscheidung:
21.12.2017
Norm:
AktG §17 AktG § 17 heute AktG § 17 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 AktG § 17 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996 AktG § 17 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1996