Rechtsprechung

RS0131963

Die Benützer von Greifreifenrollstühlen sind wie Fußgänger zu behandeln. Damit gilt die Beleuchtungspflicht des § 60 Abs 3 StVO nicht für Rollstühle.

Rechtssatz:

Die Benützer von Greifreifenrollstühlen sind wie Fußgänger zu behandeln. Damit gilt die Beleuchtungspflicht des § 60 Abs 3 StVO nicht für Rollstühle.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob42/17s
Entscheidung:
30.01.2018
Norm:
StVO §2 Abs1 Z19
StVO §60 Abs3