Bei Schenkungen ist zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich eine „wirkliche Übergabe“ erforderlich. Wertpapiere auf einem Depot oder Guthaben auf einem Konto werden schon dadurch „wirklich übergeben“, dass der Geschenkgeber dem Geschenknehmer – etwa durch Begründung einer Mitinhaberschaft – die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einräumt, darüber ohne sein weiteres Mitwirken zu verfügen. Das Einräumen einer ausschließlichen Verfügungsbefugnis ist nicht erforderlich.