Rechtsprechung

RS0132327

Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich – nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen – zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.

Rechtssatz:

„Die Bewertung eines Unternehmens hat einheitlich – nicht etwa durch Trennung in bewegliche und unbewegliche Sachen – zu erfolgen. Maßgeblich ist der Wert zum Schenkungszeitpunkt, der auf den Zeitpunkt des Erbanfalls aufzuwerten ist.“

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
2Ob98/17a
Entscheidung:
22.03.2018
Norm:
ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 §794