- Rechtssatz:
Das „Konkursverfahren“ in § 82 Abs 2 BWG (und § 84 Abs 8a BaSAG) ist weit dahingehend zu verstehen, dass auch das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeschlossen ist. Die Parteistellung der FMA im Konkurs-(eröffnungs-)verfahren nach § 82 Abs 2 BWG (bzw § 84 Abs 8a BaSAG) beginnt nicht unbedingt erst damit, dass die FMA in Ausübung ihres Konkursantragsmonopols nach § 82 Abs 3 BWG selbst den Konkursantrag stellt. Aus Art 86 Abs 1 der Richtlinie 2014/59/EU ergibt sich, dass der FMA auch bei Vorliegen eines Eigenantrages des Kreditinstituts oder eines Gläubigerantrages sofort Parteistellung zukommt. Das „Konkursverfahren“ in Paragraph 82, Absatz 2, BWG (und Paragraph 84, Absatz 8 a, BaSAG) ist weit dahingehend zu verstehen, dass auch das Insolvenzeröffnungsverfahren eingeschlossen ist. Die Parteistellung der FMA im Konkurs-(eröffnungs-)verfahren nach Paragraph 82, Absatz 2, BWG (bzw Paragraph 84, Absatz 8 a, BaSAG) beginnt nicht unbedingt erst damit, dass die FMA in Ausübung ihres Konkursantragsmonopols nach Paragraph 82, Absatz 3, BWG selbst den Konkursantrag stellt. Aus Artikel 86, Absatz eins, der Richtlinie 2014/59/EU ergibt sich, dass der FMA auch bei Vorliegen eines Eigenantrages des Kreditinstituts oder eines Gläubigerantrages sofort Parteistellung zukommt.