Nach § 119 Abs 1 BaSAG hat das Insolvenzgericht die FMA als Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens – und damit auch über einen Antrag der Schuldnerin – zu informieren. In Entsprechung der Vorgabe in Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU ist § 119 Abs 2 BaSAG richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass das Insolvenzgericht zudem über den Insolvenzeröffnungsantrag – sei es zurückweisend, abweisend oder ihm stattgebend – erst nach Eintritt der in Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU genannten Voraussetzungen entscheiden darf.