Rechtsprechung

RS0133241

Nach § 119 Abs 1 BaSAG hat das Insolvenzgericht die FMA als Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens – und damit auch über einen Antrag der Schuldnerin – zu informieren. In Entsprechung der Vorgabe in Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU ist § 119 Abs 2 BaSAG richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass das Insolvenzgericht zudem über den Insolvenzeröffnungsantrag – sei es zurückweisend, abweisend oder ihm stattgebend – erst nach Eintritt der in Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU genannten Voraussetzungen entscheiden darf.

Rechtssatz:

Nach § 119 Abs 1 BaSAG hat das Insolvenzgericht die FMA als Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - und damit auch über einen Antrag der Schuldnerin - zu informieren. In Entsprechung der Vorgabe in Art 86 Abs 2 RL 2014/59/EU ist § 119 Abs 2 BaSAG richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass das Insolvenzgericht zudem über den Insolvenzeröffnungsantrag - sei es zurückweisend, abweisend oder ihm  stattgebend -  erst nach Eintritt der in Art 86 Abs 2 der RL 2014/59/EU genannten Voraussetzungen entscheiden darf. Nach Paragraph 119, Absatz eins, BaSAG hat das Insolvenzgericht die FMA als Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - und damit auch über einen Antrag der Schuldnerin - zu informieren. In Entsprechung der Vorgabe in Artikel 86, Absatz 2, RL 2014/59/EU ist Paragraph 119, Absatz 2, BaSAG richtlinienkonform dahingehend zu interpretieren, dass das Insolvenzgericht zudem über den Insolvenzeröffnungsantrag - sei es zurückweisend, abweisend oder ihm  stattgebend -  erst nach Eintritt der in Artikel 86, Absatz 2, der RL 2014/59/EU genannten Voraussetzungen entscheiden darf.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
8Ob27/20h
Entscheidung:
19.06.2020
Norm:
BaSAG $119 Abs1
BaSAG §119 Abs2
RL 2014/59/EU Art86 BaSAG § 119 heute BaSAG § 119 gültig ab 01.01.2015