Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung, wonach der Verweis in§ 164 Abs 1 ABGB nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die §§ 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird.