Dem Art 123 (und in nachfolgenden Artikeln) AEUV und Art 14.1. der dem AEUV gemäß dessen Art 129 Abs 2 als Protokoll (Nr 4) angehängten Satzung des ESZB und der EZB ist zu entnehmen, dass die Zentralbanken der Mitgliedstaaten nicht Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union, sondern (weiterhin) Einrichtungen der Mitgliedstaaten sind. Die OeNB fällt somit nicht unter Art 51 Abs 1 Satz 1 erster Satzteil GRC.