- Rechtssatz:
1. Art 2 HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab. 1. Artikel 2, HypBG-EV fordert keine eigenständige Urkunde über die Zustimmung des Treuhänders zu einer Eintragung in das Grundbuch, die ein im Hypothekenregister enthaltenes, mit einem Kautionsband versehenes Pfandrecht betrifft, sondern stellt auf die Mitunterfertigung einer über die Eintragung errichteten Urkunde ab.
2. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde im Sinn des § 27 GBG ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach § 29 HypBG (mit‑)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach § 27 Abs 3 GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein. 2. Da die bloße Mitunterfertigung keine selbständige Urkunde im Sinn des Paragraph 27, GBG ist, sondern voraussetzt, dass eine solche bereits errichtet ist, die dann vom Treuhänder nach Paragraph 29, HypBG (mit‑)unterschrieben wird, müssen der Unterschrift des Treuhänders die nach Paragraph 27, Absatz 3, GBG geforderten Angaben nicht beigesetzt sein.