Rechtsprechung

RS0134022

Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß § 62 Abs 3 letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.

Rechtssatz:

Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß § 62 Abs 3 letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung. Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gemäß Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
6Ob108/21g
Entscheidung:
06.04.2022
Norm:
AktG §62 Abs3 letzter Satz AktG § 62 heute AktG § 62 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021 AktG § 62 gültig von 01.08.2011 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011 AktG § 62 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009 AktG § 62 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009