Die Republik Österreich haftet nicht für Vermögensschäden geschädigter Bankkunden aufgrund einer fehlerhaften Bankaufsicht durch die FMA, weil solche Schäden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts umfasst sind. Unionsrechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung bestehen nicht. § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG erfasst alle Sachverhalte, in denen der Schaden nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten ist (T1 des RS). Der Haftungsausschluss des § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG ist nicht auf leichte Fahrlässigkeit zu beschränken – teleologische Reduktion verneint (T2 des RS).