Ein Irrtum über den Wert der Sache ist ein Motivirrtum und somit nur dann rechtlich relevant, wenn listige Irreführung vorliegt oder die Parteien ihre Vorstellungen über den Verkehrswert wenigstens schillschweigend zur Bedingung gemacht haben. Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört hingegen zum Inhalt des Geschäfts und kann daher relevant sein.