Rechtsprechung

RS0226661

Den Arzt, der den ärztlichen Eingriff vornimmt, trifft jedenfalls eine Pflicht zur Vergewisserung darüber, ob und inwieweit die Aufklärung schon durch den überweisenden praktischen Arzt oder durch die zu Voruntersuchungen beigezogenen sonstigen Fachärzte vorgenommen wurde.

Rechtssatz:

Den Arzt, der den ärztlichen Eingriff vornimmt, trifft jedenfalls eine Pflicht zur Vergewisserung darüber, ob und inwieweit die Aufklärung schon durch den überweisenden praktischen Arzt oder durch die zu Voruntersuchungen beigezogenen sonstigen Fachärzte vorgenommen wurde.

Gericht:
OGH
Geschäftszahl:
3Ob545/82; 3Ob562/84; 1Ob9/11x; 1Ob215/11s
Entscheidung:
23.06.1982
Norm:
ABGB §1299 B