Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis für die Zeit, die der Sachverständige wegen seiner Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte besonders aufwenden muss. Eine analoge Anwendung auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte ist kein Platz; daher steht für das „Freihalten der Ordination“ dem Sachverständigen keine besondere Entschädigung für Zeitversäumnis zu (so schon OLG Wien 13.2.2006, 10Rs 12/06t).