Rechtsprechung

RW0000815

Steht fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG.

Rechtssatz:

Steht fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd § 34 MSchG. Steht fest, dass eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern hauptsächlich dazu dienen soll, aufgrund des damit verbundenen Ausschließlichkeitsrechts Ansprüche gegen dritte Unternehmen geltend zu machen, ist schon die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit bösgläubig iSd Paragraph 34, MSchG.

Gericht:
OLG Wien
Geschäftszahl:
34R127/14t; 34R83/16z; 34R121/16p; 133R80/18i; 133R7/19f; 33R13/22g; 33R48/22d
Entscheidung:
23.01.2023
Norm:
MSchG §34 Abs1 MSchG § 34 gültig von 01.06.1979 bis 30.06.1995 aufgehoben durch BGBl. Nr. 434/1995