Rechtsprechung

RWE0000026

Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2.29.2 eines Vorbehaltes des Auftragnehmers.

Rechtssatz:

Im Anwendungsbereich der ÖNorm B 2110 bedarf auch eine aus einem Skontoabzug resultierende Minderung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber gemäß Punkt 2.29.2 eines Vorbehaltes des Auftragnehmers.

Gericht:
LG Wels
Geschäftszahl:
22R50/09y
Entscheidung:
04.03.2009
Norm:
Ö B 2110