Rechtsprechung

RWE0000027

Keine Erhaltungspflicht für Wasserboiler: Ein defekter Wasserboiler stellt idR. keinen ernsten Schaden des Hauses dar; insoweit trifft den Vermieter keine Erhaltungspflicht. Bei der Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs. 1 Satz 1 ABGB handelt es sich nicht um den Ausdruck einer Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht. Die Überwälzung einer solchen Pflicht auf den Mieter durch Vereinbarung schließt daher keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers aus und ist daher nicht nach § 9 KSchG unwirksam

Rechtssatz:

Ein defekter Wasserboiler stellt idR. keinen ernsten Schaden des Hauses dar; insoweit trifft den Vermieter keine Erhaltungspflicht. Bei der Erhaltungspflicht nach § 1096 Abs. 1 Satz 1 ABGB handelt es sich nicht um den Ausdruck einer Gewährleistungspflicht, sondern um eine Hauptleistungspflicht. Die Überwälzung einer solchen Pflicht auf den Mieter durch Vereinbarung schließt daher keine Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers aus und ist daher nicht nach § 9 KSchG unwirksam

Gericht:
LG Wels
Geschäftszahl:
22R432/08y
Entscheidung:
21.01.2009
Norm:
MRG §3 Abs2
WGG §14a Abs2
ABGB §1096
KSchG §9