Rechtsprechung

RWZ0000005

Vor- und Nacharbeiten zu Erhaltungsarbeiten: Im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten stehende Vor- und Nacharbeiten werden wie diese selbst behandelt. Zur Behebung ernster Schäden gehören daher alle damit verbundenen notwendigen Arbeiten. So auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung und die Beseitigung der durch Probeöffnungen verursachten Schäden.

Rechtssatz:

Im Zusammenhang mit Erhaltungsarbeiten stehende Vor- und Nacharbeiten werden wie diese selbst behandelt. Zur Behebung ernster Schäden gehören daher alle damit verbundenen notwendigen Arbeiten. So auch die Wiederherstellung von Tapeten, Malerei und Verfliesung und die Beseitigung der durch Probeöffnungen verursachten Schäden.

Gericht:
LG für ZRS Wien
Geschäftszahl:
40R139/97f
Entscheidung:
01.04.1997
Norm:
MRG §3 Abs2