Rechtsprechung

RWZ0000072

Stellung des Verwalters: Der Verwalter ist Organ der Eigentümergemeinschaft und bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Schreitet ein vom Verwalter bestellter Anwalt ein, genügt dessen Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.

Rechtssatz:

Der Verwalter ist Organ der Eigentümergemeinschaft und bedarf keiner Prozessvollmacht zum Nachweis seiner Bevollmächtigung. Schreitet ein vom Verwalter bestellter Anwalt ein, genügt dessen Hinweis auf die erteilte Bevollmächtigung.

Gericht:
LG für ZRS Wien
Geschäftszahl:
40R217/03p
Entscheidung:
23.09.2003
Norm:
ZPO §30 Abs2
WEG 2002 §20 Abs1

Entscheidungstexte


40 R 217/03p 40 R 217/03p Entscheidungstext LG für ZRS Wien 23.09.2003 40 R 217/03p